Grundsätze

Ausgearbeitet von einer vom Staatsarchiv Zürich zusammenberufenen Kommission und von der Zunft­meister-Versammlung vom 13. Juni 1945 für Constaffel und Zünfte verbindlich erklärt. Ergänzt durch Beschluss der Wappenkommission der Zünfte Zürichs vom 9. Februar 2006 und vom 14. Februar 2013.
  1. Das Wappen eines ausgestorbenen Geschlechtes darf von niemandem unverändert übernommen werden.
  2. Das Wappen eines blühenden Geschlechtes darf nur von diesem selbst unverändert geführt werden. Wenn der Kreis der Berechtigten nicht durch Überlieferung festgelegt ist, muss die Abstammung von einem Wappenträger unanfechtbar nachgewiesen werden.
  3. Hat demnach ein Bürgergeschlecht der Stadt Zürich vor seiner Einbürgerung anderswo schon ein Wappen geführt, so haben auch später sich einbürgernde Zweige des Gesamtgeschlechtes Anrecht darauf.
  4. Wurde hingegen erst seit der Einbürgerung ein Wappen angenommen, so ist nur der annehmende Zweig daran berechtigt, später sich einbürgernde Zweige nicht, es sei denn, sie werden vom früher eingebürgerten zum Führen seines Wappens ausdrücklich ermächtigt.
  5. Das Recht am Wappen erlischt nicht bei Wegzug und Bürgerrechtsverlust, kann also bei einer Wiedereinbürgerung auch nicht bestritten werden.
  6. Das Recht an einem Wappen vererbt sich mit dem Familiennamen. Nimmt ein Mann bei der Heirat den Namen seiner Frau an, so erlischt das Recht an seinem angestammten Wappen. Dasselbe gilt für Kinder, die den Familiennamen ihrer Mutter annehmen; sie sind hingegen berechtigt, das Wappen der Mutter zu führen.
  7. Führt eine Familie nachgewiesenermassen durch Überlieferung ein nach diesen Grundsätzen einem anderen Geschlechte zustehendes Wappen, so darf es anerkannt werden, falls der Familie das Ablegen des Wappens füglich nicht mehr zugemutet werden kann; doch ist in diesem Falle eine deutliche Änderung in Bild und Farben (Brisüre) vorzunehmen.
  8. Findet eine Familie kein ihr zustehendes Wappen, so bleibt ihr nur der Weg der Neuschöpfung. Das neue Wappen muss sich von Wappen gleichnamiger Familien, mit denen keine Stammesgemeinschaft besteht, in Bild und Farben augenfällig unterscheiden. Wer ein neues Wappen schafft, ist berechtigt, den Kreis der Träger zu bestimmen; dieser kann auch Nichtstadtbürger umfassen.
  9. Wer mit einer wappenführenden Familie stammesgleich, nach diesen Gründsätzen aber nicht berechtigt ist, ihr Wappen zu führen, kann ein ähnliches Wappen schaffen. Eine Verständigung mit der anderen Familie ist erwünscht.
  10. Fügt sich eine Familie diesen Grundsätzen nicht, so darf sie das angemasste Wappen auf keiner Zürcher Gesellschaft oder Zunft führen.
  11. In Zweifelsfällen entscheidet die von der Zunftmeisterversammlung der Zünfte Zürichs eingesetzte heraldisch-genealogische Fachkommission.
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